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   OLG Hamburg, 20.08.1980 - 8 W 163/80   

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https://dejure.org/1980,3706
OLG Hamburg, 20.08.1980 - 8 W 163/80 (https://dejure.org/1980,3706)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.1980 - 8 W 163/80 (https://dejure.org/1980,3706)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 1980 - 8 W 163/80 (https://dejure.org/1980,3706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; ZPO § 131; BRAGebO § 27; BRAGebO § 31 Abs. 1 Ziff. 1

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 91; BRAGO §§ 27, 31
    Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten; Geltendmachung von Aufwendungen für Privatgutachter im Kostenfestsetzungsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 58
  • VersR 1981, 360 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 29.02.1968 - 8 W 15/68
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.1980 - 8 W 163/80
    Der erkennende Senat vertritt insoweit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Aufwand des Rechtsanwalts für die Herstellung von Urkunden, die üblicherweise gemäß § 131 ZPO den Schriftsätzen beigefügt werden, mit zu dem Betreiben des Geschäfts iSd § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gehören und deshalb durch die Prozeßgebühr abgegolten sind (OLG Hamburg MDR 1968, 506; JurBüro 1978, 1189).
  • OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und

    Die Gegenmeinung (OLG Hamburg, MDR 1981, 58; Kammergericht, JurBüro 1975, 346), nach der die Herstellung von Abschriften und Urkunden, die üblicherweise den Schriftsätzen beigefügt werden, zum Betreiben des Geschäfts gehört, verkennt, daß es eben gerade nicht Sache des Rechtsanwalts ist, Abschriften und Ablichtungen herzustellen.
  • OLG Dresden, 08.12.1997 - 15 W 1700/97

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Abgeltung von Fotokopien für

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  • OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87

    Kostenerstattung: Schreibauslagen

    Nach der ständigen Rechtsprechung es erkennenden Senats wird die Anfertigung von Fotokopien, die der Rechtsanwalt nach gesetzlicher Vorschrift oder nach allgemeiner Übung seinen Schriftsätzen gemäß § 131 ZPO beifügt, durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bzw. die Verkehrsgebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgegolten (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse vom 20. August 1980, abgedruckt in MDR 1981, 58, vom 14. Januar 1981, abgedruckt in JurBüro 1981, 708 ff., sowie vom 12. September 1986, abgedruckt in JurBüro 1987, 543 ff.).
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